Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes obliegt der Gemeinde innerhalb der geschlossenen Ortslage die Reinigung der Straßen. Zu dieser Pflicht gehört:
a) das Reinigen durch entfernen von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Unrat, Gras und Wildkraut oder ähnliches sowie das Besprengen,
b) der Winterdienst durch Schneeräumung auf Geh- und Radwegen, bei Glätte das Bestreuen.

