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Winterdienst

Allgemeine Informationen

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes obliegt der Gemeinde innerhalb der geschlossenen Ortslage die Reinigung der Straßen. Zu dieser Pflicht gehört:


a) das Reinigen durch entfernen von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Unrat, Gras und Wildkraut oder ähnliches sowie das Besprengen,

b) der Winterdienst durch Schneeräumung auf Geh- und Radwegen, bei Glätte das Bestreuen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Räum- und Streupflicht wurde teilweise auf die Anwohner übertragen.

Die Kreisstraßenmeisterei des Landkreises Osterholz ist für den Winterdienst auf den Kreisstraßen außerhalb von Ortschaften verantwortlich.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach der Straßenreinigungsgebührensatzung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,5O m ganz, die übrigen mindestens mit einer Breite von 1,5O m freizuhalten.

Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht
vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. In  Fußgängerzonen ist - an den jeweiligen Rändern verlaufend - ein ausreichend breiter Streifen von durchgängig mindestens 1 m zu räumen.

Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 7.30 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.30 Uhr durchgeführt sein.

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben


zuklappenAnsprechpartner/in
Ines JanßenStandort anzeigen
Organisationseinheit
Sachgebiet 22 - Sicherheit und Ordnung (Leitung)
Rathaus Gemeinde Ritterhude, Zimmer 4 // EG
Riesstraße 40
27721 Ritterhude
Telefon: 04292 889-657
Telefax: 04292 889-200
E-Mail:
Kilian FettingStandort anzeigen
Organisationseinheit
Sachgebiet 22 - Sicherheit und Ordnung
Rathaus Gemeinde Ritterhude, Zimmer 4 // EG
Riesstraße 40
27721 Ritterhude
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Telefax: 04292 889-200
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