Ab 1. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Stelle anzumelden.
Kommen Sie bitte Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme oder Ärger zu vermeiden. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.
Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.
Der Wohnungsgeber (Eigentümer) hat bei der Anmeldung und Ummeldung mitzuwirken.
Hierzu hat der Wohnungsgeber eine Bescheinigung über den Ein- oder Auszug mit den Personalien des Mieters auszufertigen.
Bei Untervermietung wird auch zusätzlich der Hauptvermieter eingetragen.

